DSGVO-Cookiebanner (Teil 1 von 2): Eine Reise durchs Gesetz

Cookiebanner sind in den Weiten des Webs inzwischen ein alltäglicher Anblick geworden. Es gibt sie in allen möglichen Farben und Formen und von allen möglichen Firmen angeboten – und dass sie bei den meisten Leuten im Internet ziemlich unbeliebt sind, […]

Cookiebanner sind in den Weiten des Webs inzwischen ein alltäglicher Anblick geworden. Es gibt sie in allen möglichen Farben und Formen und von allen möglichen Firmen angeboten – und dass sie bei den meisten Leuten im Internet ziemlich unbeliebt sind, ist auch kein Geheimnis. Daraus ergeben sich vor allem für Webseitenbetreiber einige Fragen: Sind sie wirklich notwendig? Werden Verstöße denn ernsthaft verfolgt? Wie interagieren Nutzer mit ihnen eigentlich? Wird es sie auch in Zukunft geben? Diese Fragen wollen wir von Winning Solutions in unseren nächsten beiden Blogartikeln für Sie etwas durchleuchten. Denn der Weg der Cookiebanner ins allgemeine Gesetzesbewusstsein ist dabei nicht weniger holprig als die User Experience es sein kann.

Teil 1: Eine Reise durchs Gesetz

Immer wieder gibt es Diskussionen über die europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 in Kraft ist, und was sie genau für Webseitenbetreiber bedeutet. Auch wir bei Winning Solutions hatten uns damals mit diesem Thema befasst und entsprechende Maßnahmen und Möglichkeiten für unsere Kunden entwickelt. Als Verordnung – im Gegensatz zu einer Richtlinie, die erst in den einzelnen EU-Ländern im Gesetz umgesetzt werden muss – hatte Sie bereits mit Ihrer Einführung Gesetzeskraft. Das gibt ihr rechtlich gesehen den gleichen Stand wie beispielsweise die deutsche Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz.

Dennoch wirkt es häufig so, als gäbe es keine großen Konsequenzen für eine Nichteinhaltung der Regeln. So findet man doch sowohl Cookiebanner als auch Impressen oder Datenschutzeklärungen verschiedenster Couleur in den Breiten des Webs. Warum grassiert dann noch nicht eine Abmahnwelle, wenn man davon als Anwaltskanzlei profitieren oder als Wettbewerber andere ausstechen könnte?

Die Verwirrung ist verständlich: Es musste aber erst mal vor Gericht herausgefunden werden, ob Wettbewerber oder andere Institutionen, wie beispielsweise so genannte Abmahnverbände, überhaupt solche Abmahnungen rausschicken dürfen. Nachdem die Landgerichte Würzburg und Bochum im Jahr 2018 darin jeweils unterschiedlich entschieden hatten, nahm sich dann aber auch erstmals eine obere Instanz an: Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass DSGVO-Abmahnungen durch Wettbewerber zulässig sind. Rechtsanwalt Sören Siebert berichtete für E-Recht24:

„In zweiter Instanz war dann das OLG Hamburg (Az. 3 U 66/17) dran. Auch das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass DSGVO-Datenschutzverstöße durch Wettbewerber abgemahnt werden können. Und zwar immer dann, wenn es sich bei den entsprechenden Normen um ‚Marktverhaltensregeln‘ handelt.“

Das OLG München lieferte dann 2019 Folgendes nach (per der Redaktion von Datenschutz.org):

Die Datenschutzgrundverordnung und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern existieren vielmehr nebeneinander. Ein Vorrang eines der beiden Gesetze ist nicht zu erkennen (Az.: 6 U 2404/18).“

Diese und ähnliche Fälle behandelten häufig Dinge wie unzulässige Kontaktformulare (ohne Einverständnischeckbox) oder mangelhafte Datenschutzerklärungen. Das sind ebenfalls sehr wichtige Bestandteile einer legal konformen Webseite, daher bieten wir bei Winning Solutions auch eine dementsprechende Lösung durch den E-Recht24-Premium-Generator für Impressen und Datenschutzerklärungen an. Die deutsche Gesetzesverfolgung ist aber sehr spezifisch, und eine wegweisende Entscheidung bezüglich Cookies und Trackinganbietern ließ lange auf sich warten – bis dann der Bundesgerichtshof kürzlich, gestützt auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, ein wichtiges Urteil aussprach. Rechtsanwalt Siebert bringt es auf den Punkt:

„Der EuGH und aktuell auch der BGH (I ZR 7/16) haben entschieden, dass der Nutzer bei einer Zustimmung etwa bei bestimmten Cookies aktiv einwilligen muss. Ein ‚Surfen Sie ruhig weiter‘ Banner ohne direkte Zustimmung (zum Beispiel ein Klick auf OK) reicht nicht aus. Auch eine schon ausgewählte Checkbox ist nicht erlaubt. Der Nutzer muss selbst aktiv zustimmen.

Eine Abmahnwelle gab es also zwar noch nicht, aber das heißt nicht, dass man vor Verfolgung sicher ist. Es existiert durchaus bereits eine Reihe von Fällen und da es nun auch klarere Bestimmungen bezüglich Cookies gibt, kann es sein, dass kommerzielle Webseitenbetreiber in Zukunft vermehrt mit Kanzleipost rechnen müssen. Die allgemeine Stimmung unter den Rechtsanwalts- und Datenschutzblogs ist, dass es schlichtweg nur eine Frage der Zeit ist. Und wie Journalist Stefan Krempl für Heise am 28. Januar zum Europäischen Datenschutztag berichtete, will auch die EU-Kommission „DSGVO-Verstöße stärker verfolgen“.

Bei Winning Solutions schließen wir uns dem Grundtenor an: Datenschutz ist uns sehr wichtig, und ist auch für uns als normale User im Internet stets etwas, worüber wir uns Gedanken machen. Der BGH-Entschluss als höchstrichterliche Grundlage stellt nun das deutsche Internet vor die Tatsache, dass es um Cookie-Consent-Tools erst mal nicht herumkommen werden. Im Sinne unserer Kunden entwickeln wir daher unseren eigenen Banner anhand der neuen Richtlinien des Europäischen Datenschutzausschusses weiter und lassen ihn danach natürlich anwaltlich abnehmen. Das bringt Ihren Kunden wiederum mehr Einstellungsmöglichkeiten auf Ihrer Seite. Damit schaffen Sie eine Basis für größere Transparenz und gesteigertes Vertrauen.

Im nächsten Artikel schauen wir uns dann mal den momentanen Stand der Consentdesignlandschaft an – und warum er unzureichend ist.

Wir bieten inzwischen unseren eigens entwickelten WS-Cookiebanner an, völlig neu programmiert und an den aktuellen Gesetzesstand angelehnt.

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